News vom 17.06.2015


Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkassen meistens unwirksam

In den letzten Jahren haben viele Bausparkassen versucht, Bausparverträge mit aus heutiger Sicht attraktiven Zinsen einseitig zu kündigen, zuletzt hat die Schwäbisch Hall Bausparkasse angekündigt, allein 150.000 Bausparverträge zum Jahresende kündigen zu wollen. Die BHW Bausparkasse hat angekündigt, den Verbrauchern einen Verrechnungsscheck zum 01. Juli 2015 zuzuschicken, wenn sie keine Bankverbindung für die Überweisung des Guthabens angeben oder in einen anderen Tarif wechseln.

 

Die meisten Kündigungen der Bausparverträge durch die Bausparkassen sind voraussichtlich unwirksam. Denn Bausparkassen können, soweit der Zinssatz festgelegt und nicht befristet vereinbart war, laut Gesetz erst „nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten“ kündigen, siehe § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.


Die Rechtsprechung dazu ist bisher uneinheitlich und nicht gefestigt. Da das Gesetz aber nicht auf die Zuteilungsreife des Bausparvertrags, sondern auf den vollständigen Empfang des Geldes abstellt, kommt eine Kündigung durch die Bausparkasse erst in Betracht, wenn die Sparbeträge die Bausparsumme erreicht haben. Umstritten ist auch die danach bestehende Kündigungsfrist der Bausparkassen. Während die Bausparkassen versuchen, eine kurze Kündigungsfrist von drei Monaten durchzusetzen, sieht das Gesetz bei festen Zinssätzen ohne Befristung eine Frist von zehn Jahren und sechs Monaten vor. Erste Gerichtsverfahren sind anhängig, um feststellen zu lassen, dass die Kündigungen der Bausparkassen nicht wirksam waren.

 

Verbraucher sollten daher, wenn sie den Bausparvertrag fortsetzen und weiter die Zinsen aus ihrem Bausparvertrag bekommen möchten, der Kündigung vorsorglich widersprechen und die Berechtigung der Kündigung überprüfen lassen. Auch sollten Verbraucher aufpassen, wenn die Bausparkasse ihnen einen Verrechnungsscheck zusenden will – so BHW Bausparkasse, weil Verbraucher bei Einlösung oder Behalten des Schecks ihr Recht auf Fortsetzung des Bausparvertrags verlieren können. Es wird allen Betroffenen geraten, noch vor dem 1. Juli 2015 einer erfolgten Kündigung der Bausparkasse zu widersprechen.

 

Wollen Bausparkassen vorzeitig die Verträge kündigen, müssten sie im Übrigen den Verbrauchern eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.