Aufsatz Zeitschrift Verbraucher und Recht (VuR) 3/2012

Die Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Darlehen

"Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen stellen eine Preisnebenabrede dar und erscheinen in mehrfacher Hinsicht als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher gem. § 307 BGB. Sie sind bei Kreditierung zudem intransparent, weil die wirtschaftlichen Folgen nicht hinreichend deutlich werden. Damit sind sie unzulässig. Dem steht die Preisangabenverordnung nicht entgegen, die im Rang unter dem Zivilrecht steht und lediglich formelles Preisrecht regelt und nicht die Zulässigkeit von einzelnen Kosten. Auch aus der EU-Richtlinie kann keine Billigung von Bearbeitungsgebühren abgeleitet werden, da die EU-Richtlinie nicht die Wirksamkeit von Kosten regelt, sondern dies dem nationalen Recht überlässt.

 

Eine zunehmende wirtschaftliche Betrachtungsweise der entscheidenden Gerichte bei Kosten, siehe z. B. das Bausparkassenurteil des BGH, ist grundsätzlich bedenklich. Während die Betriebswirtschaft versucht, Einnahmen zu dem Zeitpunkt zu generieren, wie die Kosten entstehen und die Trägheit der Verbraucher bei der Wahrnehmung und Bewertung von Zusatzkosten und Nebenleistungen im eigenen Interesse auszunutzen, muss das Recht ein Korrektiv bilden und den Verbraucher vor zunehmender Preisintransparenz und unangemessener Benachteiligung schützen. Bei entsprechender Rechtssicherheit werden die Banken dies ohne wirtschaftliche Einbußen durch einen angepassten Sollzinssatz und interne Verteilung ihrer Einnahmen einfach umsetzen können. Das Recht stellt grundsätzlich ein Korrektiv der Ökonomie dar, nicht umgekehrt.

 

Rechtlich stehen bei Verbraucherdarlehen rein laufzeitabhängige Kosten, Preistransparenz und eine möglichst barrierefreie, jederzeitige Rückzahlung im Vordergrund. Bearbeitungsgebühren passen nicht zu diesen rechtlichen Grundsätzen und benachteiligen Verbraucher in vielerlei Hinsicht."

 

Auszug, Aufsatz veröffentlicht in der Zeitschrift Verbraucher und Recht (VuR) 2012, S. 127-133

 

Autor: Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe